Prüfungen

Prüfungen
Ob Hauptuntersuchung, Teiluntersuchung Abgas, GWP oder gelegentliche Untersuchungen, unser Sachverständigenbüro ist Ihr kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen rund um periodische oder spezielle Prüfungen an Kfz oder Wohnwagen.

An dieser Stelle erhalten Sie einen Überblick unseres Leistungsspektrums im Bereich Prüfungen.

Periodische Prüfungen

Die Hauptuntersuchung (HU)

In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht.

Der Grund für diese wiederkehrende Untersuchung ist der §29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw müssen im Normalfall z. B. alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).


Weitere Informationen zum Thema Hauptuntersuchung finden Sie in unserem Newsbereich!

Die Teiluntersuchung Abgas (AU)

Über 49,6 Millionen Kraftfahrzeuge (Daten laut KBA) waren am 1. Januar 2009 auf deutschen Straßen zugelassen und es werden immer mehr. Um bei dieser Menge von Kraftfahrzeugen die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten, wurde bereits 1985 die ASU als Urform der heutigen Teiluntersuchung Abgas, in der das Motormanagement- und Abgasreinigungssystem untersucht wird, eingeführt. Seither hat sich viel getan und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde ständig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.

Die Teiluntersuchung Abgas, dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach §29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU von einem Prüfingenieur der KÜS durchgeführt werden kann. Ein Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt auch gleichzeitig zum negativen Abschluss der Hauptuntersuchung. Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der HU vorzulegen.

Bis zum 31. Dezember 2009 war es möglich, die Haupt- und Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen ohne Onboard-Diagnosesystem (OBD) zeitlich getrennt durchzuführen, dies ist seit dem 01. Januar 2010 so nicht mehr möglich.

Wegfall der AU-Plakette

Seit dem 1. Januar 2010 werden keine AU-Plaketten mehr auf dem vorderen amtlichen Kennzeichen angebracht. Der Nachweis über die Teiluntersuchung Abgas erfolgt also nicht mehr durch eine nach außen sichtbare, 6-eckige Plakette, sondern über die auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen angebrachte HU-Plakette. Die Dokumentation erfolgt auf dem HU-Bericht. Als zusätzlicher Service, kann Ihnen Ihr KÜS-Prüfingenieur bei der nächsten Hauptuntersuchung eine „Reparaturplakette“ auf dem vorderen amtlichen Kennzeichen anbringen, um mögliche Schönheitsfehler wie Kratzer oder Klebereste zu überdecken.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ausgenommen von der AU sind:

  • Fahrzeuge ohne eigenes amtliches Kennzeichen
  • Fahrzeuge mit Rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
  • Bestimmte Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lkw entsprechen
  • Kompressionszündungsmotor

Überprüfung der Flüssiggasanlagen in Innenräumen von Wohnwagen und Wohnmobilen (G 607)

Vergiftungs-, Erstickungs- und Explosionsgefahr

Fehler oder Mängel an der Flüssiggas-Anlage in Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Lassen Sie ihre Flüssiggasanlage nur von Fachleuten ein-, umbauen oder instand setzen. Lesen Sie die Bedienungsanleitungen der Geräte aufmerksam durch.

TIPP: Kleben Sie die Anleitungen in der Nähe der Geräte auf. Fehlende Anleitungen können Sie beim Gerätehersteller anfordern.

Sicherheit durch Sachverstand

Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur, nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden.

Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten. Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.

Ist Ihr Prüfbuch abhanden gekommen?

Wir stellen Ihnen ein neues aus.
Wenn die Anlage in Ordnung ist, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze dürfen Sie nur mit gültiger Gasanlagenprüfung aufsuchen. Grundlage für diese Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) und die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW Arbeitsblatt G 607. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte das Prüfbuch für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf der Prüfingenieur für ein Wohnmobil keine HU-Plakettezuteilen. Bei einem Wohnwagen wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den Prüfbericht geschrieben, der Wohnwagen bekommt allerdings eine HU-Plakette, weil der Fahrzeugführer durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.

Sparen Sie Zeit und Wege

Wenn Sie uns zur Durchführung der Haupt- oder Abgasuntersuchung aufsuchen, veranlassen Sie auch die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage.

Gassystemeinbauprüfung (GSP) und wiederkehrende Gasprüfung (GWP)

An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt. Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) - durchgeführt werden.

Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.

Außerordentliche GWP

Neben der periodischen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP, die von für diese Tätigkeit anerkannten Werkstätten durchgeführt wird, im Falle der Reparatur und der Wartung der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand.

Diese Untersuchung beinhaltet:

  • Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
  • Überprüfung des Zustands der Gasanlage
  • Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
  • Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage

Folgende Papiere sind zur GWP mitzubringen:

  • Genehmigung nach ECE-R115 (wenn vorhanden)
  • Fahrzeugpapiere

Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen. Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§41 BOKraft).

Besondere Prüfpunkte bei der HU sind z.B.:

  • Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
  • Anbringung der Ordnungsnummer sowie der Unternehmeranschrift bei Taxen
  • Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
  • Automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
  • Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen

Gelegentliche Prüfungen

Tuning und Eintragungen

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welcher der oben genannten Personen tätig werden darf wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Änderungsabnahme (Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO)

Dies ist der Bereich in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf.
Dies ist immer dann der Fall wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:
  • das Prüfzeugnis muß dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • das das Fahrzeug mit den Änderungen Vorschriftsmäßig und Verkehrssicher ist
Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden sondern es ist auch möglich diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen, in diesem Fall reicht es aus den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Begutachtung im Einzelfall (Begutachtung nach §19 Abs. 2 bzw. §21 StVZO)

Diese Begutachtung darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder einem Unterschriftsberechtigten (USB) im Bereich des Technischen Dienst der KÜS vorgenommen werden.

Liegt für die Veränderung am Fahrzeug kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, dann muss eine Begutachtung im Einzelfall vorgenommen werden, bei der über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Betriebserlaubnis befunden wird.

Der aaS oder USB muss hier alle Prüfungen und Untersuchungen selbst durchführen, die in den Prüfzeugnissen für die Änderungsabnahme z.B. von Technischen Diensten durchgeführt wurden. Diese Begutachtung wird sich im Umfang sehr von dem einer Änderungsabnahme unterscheiden und wird deutlich teurer sein, da hier nach dem Zeitaufwand des aaS bzw. USB abgerechnet wird.

Seit dem 24.07.2023 ist unser Mitarbeiter Herr B. Sc. Christoph Wölfer Unterschriftsberechtigter im Bereich des Technischen Dienst der KÜS und wir freuen uns daher Ihnen nun auch Prüfungen im Rahmen von „Einzelabnahmen“ anbieten zu können. Bitte vereinbaren Sie für solch eine Abnahme entweder telefonisch oder per E-Mail ( ) vorab einen Termin.

Mängelkarte

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter.

Auf Grundlage des §5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen, oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Der §5 der Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV) und der §17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der §5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der §17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden stehen wir Ihnen gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite.

Tempo 100-Plakette

Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich.

Wie geht das? Die KÜS-Prüfingenieure überprüfen für Sie vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers und erstellen Ihnen eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle.

Für welche Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO möglich?

  • Personenkraftwagen mit Anhänger
  • sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
  • für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo 100 km/h-Zulassung hat.

Technische Voraussetzungen:

Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie »L« für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.

Der Tempo-100-Rechner

Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können Sie mittels unseres Tempo-100 Rechners oder einfach von unseren KÜS-Prüfingenieuren vor Ort bestimmen lassen.

Starten Sie den Tempo 100 Rechner

Feinstaub-Plakette

Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes hat die Bundesregierung im Mai dieses Jahres eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Ab dem 1. Mai 2007 sollen nur noch Personen- oder Lastkraftwagen und Busse mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheib ein so genannten Umweltzonen fahren dürfen. Welches Fahrzeug mit welcher Plakette fahren darf erfährt man aus seinen Fahrzeugdokumenten. Die KÜS – Prüfingenieure dürfen Feinstaubplaketten ausgeben. Die KÜS bietet dazu nähere Informationen.

Feinstaub - Was ist das?

Mit dem bloßen Auge ist der nur wenige Mikrometer messende Feinstaub nicht erkennbar. Er kann natürlichen Ursprungs sein, etwa durch aufgewirbeltes Erdreich. Überwiegend entsteht er jedoch bei Verbrennungsprozessen in der Industrie und den Haushalten, in der Landwirtschaft und im Verkehr. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages beziffert den Anteil des Straßenverkehrs an der Feinstaubbelastung mit etwa einem Drittel im Schnitt, in der Nähe viel befahrener Straßen kann er bis zu 75 Prozent betragen. Der vom Verkehr produzierte Feinstaub untergliedert sich etwa zur Hälfte in den Reifenabrieb sowie aufgewirbelten Staub und in die Partikel aus Abgasen, vornehmlich jener aus Dieselruß.

Die Kennzeichnungsverordnung im Einzelnen

Die Kennzeichnungsverordnung ist im Zusammenhang mit der angestrebten Ausweisung so genannter Umweltzonen zu sehen. Diese mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichneten Zonen unterliegen einem feinstaubbedingten Fahrverbot. Fahren oder begrenzt fahren dürfen bei einem solchen Fahrverbot künftig nur Fahrzeuge, die eine bestimmte Feinstaubplakette auf der Windschutzscheibe haben.

Es gibt die Feinstaubplaketten in drei verschiedenen Farben.

Für Dieselfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4, die die Abgasnorm Euro 4 oder besser erfüllen, ist die Plakette grün. Die gelbe Plakette gehört zu den Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 3, die die Abgasnorm Euro 3 erfüllen; die rote Plakette kennzeichnet die Schadstoffgruppe 2 mit der Abgasnorm 2. Bei Benzinmotoren ist die grüne Plakette bereits ab der Schadstoffgruppe Euro 1 oder besser möglich (siehe Tabelle). Je nach Feinstaubbelastung dürfen dann Fahrzeuge mit der jeweiligen Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe in die Umweltzonen. Etwa die Hälfte aller Pkw auf unseren Straßen ist in eine dieser drei Gruppen einzuordnen. Nicht gekennzeichnet werden Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1, dazu gehören alte Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Benzinmotoren ohne Katalysator sowie Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator. Sie dürfen die gekennzeichneten Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr befahren.
Katalysatoren der 1. Generation erhalten auch die grüne Plakette.

Wer wissen will, ob sein Fahrzeug mit welcher Plakette wann fahren darf, erfährt dies über die Emissionsschlüsselnummern in seinen Fahrzeugpapieren. Die Schlüsselnummern sind zu finden in den bis zum 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugscheinen und Fahrzeugbriefen im Feld zu 1 – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Ab dem 1. Oktober 2005 gab es neue Fahrzeugpapiere, hier findet man die Emissionsschlüssel-Nummer in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 im Feld 14.1.

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