Abgasuntersuchung am Kraftrad

Verschleiß, mangelnde Wartung, fehlerhafte Reparaturen oder nicht genehmigte Auspuffanlagen führen zu einer vermeidbaren Umweltbelastung durch Krafträder. Diesem Sachverhalt wird mit einer Änderung der StVZO Rechnung getragen. Seit dem 01.04.2006 ist die Untersuchung der Abgase von Krafträdern (AUK) ein Bestandteil der Hauptuntersuchung. Somit ist ohne eine bestandene AUK kein Bestehen der HU möglich.

Für wen gilt dies?

Die AUK gilt für alle Krafträder, die
  • ein amtliches Kennzeichen führen müssen
  • ab dem 1.1.1989 erstmals zugelassen sind
  • mit einem 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor ausgerüstet sind
  • einen Hubraum von mehr als 50 ccm haben oder deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt.
Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) von der Untersuchungspflicht betroffen. Ob Ihr Fahrzeug dabei ist, erläutern wir Ihnen gerne.

Was wird untersucht?

Bei der AUK werden Motortemperatur, Motordrehzahl und Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Abgas gemessen. Des Weiteren wird festgestellt ob die Gemischaufbereitung und die Abgasanlage den homologierten Bauteilen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sind.

Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt. Wenn der Hersteller nichts anderes vorschreibt, dürfen max. 4,5 Vol% CO erreicht werden.

Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird er bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ca. 2000 1/min) bewertet. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte vorgegeben hat, dürfen max. 0,3 Vol% CO erreicht werden.

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